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Planung ist die Umsetzung von Wünschen

Aphorismen, Lebensweisheiten, Denkanstöße

Es ist immer wieder erstaunlich welchen Zeitaufwand Menschen betreiben um einen Urlaub oder eine Feier zu organisieren aber gleichzeitig bei dem Bau eines Hauses darauf vertrauen , dass die Beauftragung eines Architekten zur Planung des Hauses automatisch ein gutes Gewerk bedeutet.
Der Architekt (altgriechisch ἀρχιτέκτων architékton „oberster Handwerker, Baukünstler, Baumeister“; aus ἀρχή arché „Anfang, Ursprung, Grundlage, das Erste“ und τέχνη téchne „Kunst, Handwerk“) befasst sich mit der technischen, wirtschaft

„Sag mir, wie ein Projekt beginnt und ich sage Dir, wie es endet“

„Die Kunst, Pläne zu machen, besteht darin, den Schwierigkeiten ihrer Ausführung zuvorzukommen.“

Die Aufgabe eines Architekten ist ein Bauentwurf zu gestalten ,Baugenehmigungen einzuholen , Angebote zu prüfen und ggfls. in der Bauphase die Bauleitung zu übernehmen.
Die technische Seite der Gewerke sollte von Fachleuten übernommen werden.

Für die Statik wird ein Statiker beauftragt der die Statik des Hauses berechnet . Für den Wärmeschutz zeichnet ein Energieberater verantwortlich. Diese erstellen die theoretischen Grundlagen für die Erstellung des Bauvorhabens die von Handwerkern dann umgesetzt werden sollen.

Was hier immer wieder übersehen wird , dass z.B. die Umsetzung des Wärmeschutzes (GEG Gebäudeenergiegesetz) weiterführende Berechnungen erforderlich sind , die nicht durch den Statiker oder Energieberater geleistet werden aber gravierende Auswirkungen auf die Behaglichkeit , Energiekosten , investive Kosten und Lebensdauer haben.
Diese sind auch Dinge die dem Stand und Regeln der Technik entsprechen müssen und deshalb auch bindend zu erstellen sind.(Siehe hier Stand der Technik , Regeln der Technik
Im Bereich des SHK (Sanitär,Heizung,Klima) sind dies die Berechnungen des Wärmebedarfs unter Berücksichtigung des Wärmeschutznachweises(GEG) Berechnung des Wärmeübergangs innerhalb des Gebäude , Heizungs-Rohrnetzberechnung um den bindend vorgeschriebenen hydraulischen Abgleich vorzunehmen sowie die Auslegung des Wärmeerzeugers und der Heizungspumpen .
Auch die Erstellung eines Lüftungskonzeptes ist von großer Bedeutung . Hier wird gesondert nochmals eingegangen.

Aber auch die Berechnung der Trinkwasserinstallation ist von Bedeutung. Wasser ist ein Lebensmittel und kann , unsachgemäß behandelt zu erheblich gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen.
Vielfach sind Bauherrn der Meinung , dass mit Beauftragung einer Heizung oder sanitären Anlage die Planungsleistung mit beinhaltet ist . Dies ist nicht zutreffend. Die VOB (Verdingungsordnung Bau) zeigt nur eine Prüfpflicht von Planungsunterlagen auf die der Auftraggeber dem Auftragnehmer zu übergeben hat . Nicht aber die Planung selber . Diese liegt im Verantwortungsbereich des Auftraggebers(Bauherrn(in).
Aus diesem Grund steht vor der Ausführung immer das Gespräch mit dem Hausnutzer die neben der Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen auch immer die Wünsche des Kunden im Focus haben.
Hier sind deshalb auch Dinge wir Gesundheit , Allergien , Alter etc. mit zu berücksichtigen . Denn die beste Technik nützt falsch eingesetzt niemanden.

Aus diesem Grund steht bei Accurate plus immer die Beratungs-,und Planungsleistung an erster Stelle .
Telefonische Beratung pro angefangene ¼ Stunde 20,–€ .
Heizlastberechnung , Heizungsrohrnetzberechnung , Auslegung Pumpen, Wärmeerzeuger und FBH , Wandheizung oder Heizkörper incl. Materialauszug sowie die entsprechenden Ausführungspläne
1,70€ pro qm Gebäudefläche äußere Abmessungen des Gebäudes
Trinkwasserinstallation Einfamilienhaus 250,–€

Zu übersendene Unterlagen:
Grundrisspläne , Schnitte und Ansichten des Hauses als DWG oder DXF Format . aktueller Wärmeschutznachweis
Sie können erkennen eine vernünftige Planung muss nicht teuer sein. Für ein Durchschnittliches Einfamilienhaus fallen in etwa 550,–€ an Planungskosten an.

Dazu kommen ggfls. noch Beratungskosten für die pers.

Beratung. Wenn Sie davon ausgehen , dass Sie in dem Haus 40 Jahre leben werden ist dies eine Investition von 4 cent pro Tag. Die Energieneinsparung dürfte durch eine saubere Berechnung um ein vielfaches höher liegen.

Was muss im Vorfeld abgestimmt sein ?

  • Welche Raumtemperaturen werden gewünscht
  • Welche Luftwechsel sollte eingehalten werden
  • Gibt es Mitbewohner mit Allergien
  • Gibt es Mitbewohner mit Atemwegsproblemen wie z.B. Ahstma , COPD
  • Gibt es Mitbewohner mit Gehbehinderungen
  • Welchen Wärmeerzeuger soll das Haus erhalten
  • Welche Heizenergie soll eingesetzt werden (Öl , Gas , Strom , Flüssiggas , Holz/Pellets
  • Ist Energieautonomie angestrebt (Bilanz)
  • Ist ein hoher Warmwasserverbrauch zu erwarten wie z.B. durch Großduschköpfe
  • Soll eine Smart Home Regelung geplant werden
  • Soll eine dezentrale , zentrale Lüftungsanlage eingeplant werden
  • Solarkollektoren für Warmwasser und Heizung
  • Photovoltaik

Stand der Technik? Regeln der Technik?

Immer wieder kommt es in Verträgen und Leistungsbeschreibungen vor, dass die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik (kurz: Regeln der Technik) und gleichzeitig des Stands der Technik verlangt oder vereinbart wird. Das dokumentiert, dass ein Bewusstsein nicht vorhanden ist, dass es sich dabei um grundlegend unterschiedliche, sich gegenseitig sogar ausschließende Standards handelt.
Insgesamt gibt es zur globalen Beschreibung der Art der Ausführung und Modernität der zu erbringenden Leistungen im Wesentlichen drei Begriffsstufen, die das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 08.08.1978 definierte. Diese Begrifflichkeit hat sich juristisch inzwischen dauerhaft durchgesetzt.
Dipl.-Ing. Sebastian Heene, Rechtsanwalt + Bauingenieur, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Es besteht ein 3-Stufen-Verhältnis:

  • Auf der untersten Stufe sind die anerkannten Regeln der Technik anzusiedeln. Dabei handelt es sich um technische Regeln, die im allgemeinen von der Fachwelt anerkannt sind, auf einem breiten fachlichen Konsens beruhen und sich darüber hinaus in der baufachlichen Praxis über einen längeren Zeitraum als richtig bewährt haben.
  • Dynamischer ist der Stand der Technik als zweite Stufe. Dieser definiert ein (unexakt) geringeres Maß an Anerkennung in der Fachwelt und verzichtet auf Langzeiterfahrungen.
  • Der Stand von Wissenschaft und Technik hingegen umfasst die neuesten technischen und wissenschaftlichen Erkenntnisse. Er wird nicht durch das gegenwärtig Realisierte und Machbare begrenzt. Darunter fallen auch experimentelle Techniken oder Materialen.
  • Heruntergebrochen auf Risiken und Erfahrungen kann man übertragen folgende Vergleiche darstellen:
    • Den Regeln der Technik entspricht es, mit dem Zug von München nach Berlin zu fahren. Das mag manchmal unpünktlich sein, aber im Grunde kommt man immer sicher an. Nennenswerte Risiken, dass das insgesamt schief geht, gibt es keine.
    • Stand der Technik war es, immer mit der Concorde über den Atlantik zu fliegen. Vermeintlich modern, etwas unbequem und meistens klappte es auch, dass man ankam. Man dachte, die Reise sei sicher, bis ein Unglück die Welt eines Besseren belehrte und man diese Technik als nicht mehr fortsetzbar, da zu risikoreich, ausrangierte.
    • Stand von Wissenschaft und Technik ist, dass wir versuchen, eine Sonde auf den Mars zu schicken, um diesen zu erkunden. Dass man irgendwann ankommt, ist noch halbwegs wahrscheinlich. Dass die Landung klappt, ohne dass die gesamte Gerätschaft umfällt, ist schon reiner Zufall. Dass Bilder gesendet werden, kann klappen oder eben auch nicht.

An diesen Beispielen ist ersichtlich, dass sich die drei Stufen technischen Erfahrungswertes grundlegend unterscheiden, ja sogar gegenseitig ausschließen. Es sollte deshalb in allen Formulierungen exakt darauf Wert gelegt werden, was genau Gegenstand der zu erbringenden Leistung sein soll.
Wird nichts explizit vereinbart, ist ungeschrieben der sicherste Standard, also die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik das ungeschriebene Vertragssoll. Dieser sorgt am ehesten für die vom BGB verlangte dauerhafte Funktionsgerechtigkeit.

Der Stand von Wissenschaft und Technik wird bei der Errichtung von Gebäuden für pharmazeutische Betriebe kaum eine Rolle spielen, weil es hier auf die sichere und dauerhafte Funktionsgerechtigkeit ankommt. Bei neu entwickelter Prozesstechnik mag durchaus sein, dass der Stand von Wissenschaft und Technik und die damit verbundenen Risiken wissentlich eingegangen werden, um forschungsmäßige oder produktionsmäßige Vorteile oder Marktvorsprung zu gewinnen. Wegen der erheblichen Risiken muss dann aber vertraglich exakt geklärt werden, wer die Risiken des immer möglichen Fehlschlagens zu tragen hat. Dieses Risiko wird in der Regel auf den Auftraggeber/Bauherrn abgewälzt werden müssen, der eine solche risikobehaftete Bauweise oder Maschinerie wissentlich bestellt.

Ähnlich sieht es mit der Einhaltung des Stands der Technik aus. Auch hier besteht ein höheres Fehlschlagensrisiko als bei Einhaltung der Regeln der Technik. Dennoch wird die Einhaltung und Anforderung des Stands der Technik jedenfalls bei Anlagentechnik im Pharmabau eher die Regel als die Ausnahme sein. Auch hier ist deshalb vertraglich exakt für eine Risikoübernahme durch den Bauherrn zu sorgen. Denn erschwerend kommt hinzu, dass auch die Berufshaftpflichtversicherungen von Planern verlangen, dass grundsätzlich die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden. Eine vorsätzliche Abweichung davon gilt als sog. wissentlicher Pflichtverstoß gegen die Regularien der Berufshaftpflichtversicherung, mit der Konsequenz, dass der Versicherungsschutz des Planers dann verloren geht.
Wichtig ist es jedenfalls, ein großes Problembewusstsein dafür zu entwickeln, genau festzulegen, welche technischen Standards Gegenstand der Vereinbarung sind. Dazu gehört exaktes Lesen der Verträge, genaue Definition der errichtenden Bauwerke oder zu errichtender Anlagen, aber auch eindeutige Klärung, wer das Risiko zufälligen Fehlschlagens trägt, falls von den allgemein anerkannten Regeln der Technik abgewichen werden soll. Ohne eine solche eindeutige Regelung trägt das Risiko gemäß der werkvertraglichen Risikoverteilung stets der Lieferant und/oder der Planer. (Dipl.Ing.Sebastian Heene, kein Datum)Dipl.Ing.Sebastian Heene, R. u. (kein Datum). https://www.justitia.com/blog/2629-stand-der-technik-regeln-der-technik.html. Von https://www.justitia.com/blog/2629-stand-der-technik-regeln-der-technik.html abgerufen

Dipl.-Ing. Sebastian Heene, Rechtsanwalt + Bauingenieur
justitia PartGmbB Rechtsanwälte + Bauingenieure

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